ASC Oberwiesenthal e. V.
Der Alpine Ski-Club Oberwiesenthal e. V.

Neben der Satzung unseres Vereins sind auf diesen Seiten auch die aktuellen Mitgliedsbeiträge und die Vorstandsmitglieder zu finden.

 

Unsere Vereinssatzung
   
     

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Sportverein trägt den Namen "Alpiner Ski-Club Oberwiesenthal e.V." und hat seinen Sitz im Kurort Oberwiesenthal.

2. Das Geschäftsjahr geht jeweils vom 1.1. - 31.12 des Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Alpinen Skisports.

Der Verein fördert insbesondere

  • die sportliche Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einschließlich der Förderung von sportlichen Talenten bis hin zum Spitzensport
  • die Durchführung nationaler und internationaler Wettkämpfe und Veranstaltungen
  • die unentgeltliche Aus- und Weiterbildung von Kampfrichtern und Übungsleitern
  • den Versehrtensport
  • die Pflege von Traditionen und die Entwicklung des Vereinslebens

2. Der Verein ist eigenständig, juristisch selbstständig und politisch-konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig.

3. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im Landesskiverband Sachsen. Er erkennt als übergeordnete Organe deren Satzungen und Programme an.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberwiesenthal, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3. Fördernde Mitglieder:

Eine fördernde Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit erfolgen. Das fördernde Mitglied muß bereit sein, mit seinen Mitteln den alpinen Skisport zu fördern. Es hat bei der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verdienten Mitarbeitern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, so muß dies dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, sie ist dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher anzuzeigen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins.

3. Schädigt ein Mitglied das Ansehen des Vereins, handelt es der Satzung zuwider oder verletzt vorsätzlich Ordnung und Sicherheit der Skianlagen und Einrichtungen, können gegen ihn Sanktionen wie Ermahnungen, Verweis und Ausschluß ergiffen werden. Ein Ausschluß kann ebenfalls erfolgen, wenn der Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitglieder haben das Recht, gegen die Sanktionen Stellung zu nehmen und innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung Beschwerde zu erheben. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Wiederaufnahme.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1 Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Zusätzlich werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Die Höhe von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Finanzierung besonderer Vorhaben ( Neuanschaffung, Unterhaltung und Neubau von Geräten, Gebäuden und Ausrüstung ) des Vereins kann Sonderzahlungen zur Folge haben, diese sind aber durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu bestätigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen, die dem Verein zur Verfügung stehen bzw. gestellt werden, zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben sich entsprechend der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu verhalten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzender
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Sportwart
  • Jugendwart

2. Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die weitere Vertretungsmacht des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zu übertragen sind. Der Jahreswirtschaftsplan wird durch den Vorstand erarbeitet.

2. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

Dies wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Sportjugend

1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung. Der Jugendvertreter wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt sind die 5 Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

2. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wählen. Zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig, mindestens 8 Tage vor der jeweiligen Sitzung, mitzuteilen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1.Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht und jede juristische Person Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist oberes Beschluß- und Kontrollorgan des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt den Jahreswirtschaftsplan und die Geschäftsordnung.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung in der Presse, im Oberwiesenthaler Bildschirmtext sowie im Internet erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 4 Wochen einzuhalten.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1.Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, innerhalb von einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Finanzierung besonderer Vorhaben gemäß § 5 ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 17 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird von zwei Mitgliedern vorgenommen , die nicht zum Vorstand gehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und haben die Pflicht, 1 mal jährlich die finanzielle Lage des Vereins zu prüfen und zur Jahreshauptversammlung den Prüfbericht vorzulegen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Oberwiesenthal.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde am 09.04.1999 errichtet und am 07.10.2005 abgeändert.

Eingetragen beim Amtsgericht Annaberg am 17.05.1999 - Reg.-Nr.: 635


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Die Mitgliedsbeiträge
   
     
 
Aufnahmegebühr
 
 

Mitglieder bis 18 Jahre

8,00 EUR
Mitglieder über 18 Jahre 13,00 EUR
Mitglieder, die Rentner sind 8,00 EUR
Fördermitglieder Es wird kein Beitrag erhoben.
Ehrenmitglieder Es wird kein Beitrag erhoben.
 
 

Jahresbeiträge für Mitglieder
 
 
 

pro Jahr

pro Monat
Mitglieder bis 18 Jahre
42,00 EUR 3,50 EUR
Mitglieder über 18 Jahre
62,00 EUR 5,17 EUR
Mitglieder als Familie
mit mindestens einem Kind
145,00 EUR 12,08 EUR
Fördermitglieder
Mindestbeitrag
58,00 EUR 4,83 EUR
Aufwandsentschädigung für Sportler aus anderen Vereinen, die in unserem Verein trainieren, aber nicht Mitglied in unserem Verein werden wollen.
145,00 EUR 12,08 EUR
Ehrenmitglieder Es wird kein Beitrag erhoben.
 
 

Die Beiträge sind mit Eintritt bzw. jeweils bis zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig.

Der Vorstand kann auf Antrag über Stundung, zeitliche Ermäßigungen oder Erlaß von Beiträgen entscheiden.

Mitgliedsbeiträge sind auf folgendes Konto zu überweisen:

Inhaber:   ASC Oberwiesenthal e.V.
Institut:   Volksbank Erzgebirge e.G.
Konto:     10212200
BLZ:        870 960 34

Im Interesse unserer Vereinsarbeit bitten wir um eine pünktliche Beitragszahlung. Bei säumigen Beitragszahlern wird eine Mahngebühr von 3,00 EUR fällig.

Die Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung im Jahr 2009 geändert.
 
 

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Unsere Vorstandsmitglieder
   
     
 

1. Vorsitzender

Matthias Loos
Karlsbader Str. 7
09484 Kurort Oberwiesenthal
Telefon: 037348 22339

2. Vorsitzender

Wolfgang Laas
Zechenstraße 35
09484 Kurort Oberwiesenthal
Telefon: 037348 7769

Schatzmeister

Frank Lämmel
An der Sehma 2
09465 Sehmatal OT Cranzahl
Telefon/ Fax: 037342 7613

Sportwart

Burkhard Zeiler
Bruno-Böttger-Str. 20
09484 Kurort Oberwiesenthal
Telefon: 037348 8425

Jugendwart

Cornelia Wagner
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Telefon: ---
 
 

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Terminplanung
 
     
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  Wettkämpfe  
     
  29.02.2020, 10:00 Uhr
Skitty Cup Sachsen,
Meldeschluss: 27.02.2020, 18 Uhr
 
     
 
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