§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Sportverein trägt
den Namen "Alpiner Ski-Club Oberwiesenthal e.V." und hat seinen Sitz im Kurort
Oberwiesenthal.
2. Das Geschäftsjahr geht
jeweils vom 1.1. - 31.12 des Jahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Alpinen Skisports.
Der Verein fördert
insbesondere
- die sportliche Betätigung
von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einschließlich der Förderung von sportlichen
Talenten bis hin zum Spitzensport
- die Durchführung nationaler
und internationaler Wettkämpfe und Veranstaltungen
- die unentgeltliche Aus- und
Weiterbildung von Kampfrichtern und Übungsleitern
- den Versehrtensport
- die Pflege von Traditionen
und die Entwicklung des Vereinslebens
2. Der Verein ist
eigenständig, juristisch selbstständig und politisch-konfessionell neutral. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig.
3. Der Verein ist Mitglied
im Landessportbund Sachsen und im Landesskiverband Sachsen. Er erkennt als übergeordnete
Organe deren Satzungen und Programme an.
4. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Oberwiesenthal, die es unmittelbar ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
jede natürliche und juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten
sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Fördernde Mitglieder:
Eine fördernde
Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit erfolgen. Das fördernde Mitglied muß bereit sein, mit
seinen Mitteln den alpinen Skisport zu fördern. Es hat bei der Mitgliederversammlung eine
beratende Stimme.
4. Auf Vorschlag des
Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verdienten Mitarbeitern
die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Will ein Mitglied aus dem
Verein austreten, so muß dies dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigung
kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, sie ist dem Vorstand mindestens 2 Monate
vorher anzuzeigen.
2. Die Mitgliedschaft
erlischt bei Tod des Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins.
3. Schädigt ein Mitglied
das Ansehen des Vereins, handelt es der Satzung zuwider oder verletzt vorsätzlich Ordnung
und Sicherheit der Skianlagen und Einrichtungen, können gegen ihn Sanktionen wie
Ermahnungen, Verweis und Ausschluß ergiffen werden. Ein Ausschluß kann ebenfalls
erfolgen, wenn der Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt
wird. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitglieder haben das
Recht, gegen die Sanktionen Stellung zu nehmen und innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung
Beschwerde zu erheben. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Wiederaufnahme.
5. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft verliert das Mitglied seinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1 Bei der Aufnahme in den
Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Zusätzlich werden von den Mitgliedern
Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe von
Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden in einer Beitragsordnung durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Finanzierung
besonderer Vorhaben ( Neuanschaffung, Unterhaltung und Neubau von Geräten, Gebäuden und
Ausrüstung ) des Vereins kann Sonderzahlungen zur Folge haben, diese sind aber durch die
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu bestätigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Die Mitglieder sind
berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen, die dem Verein zur Verfügung stehen bzw.
gestellt werden, zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben die
Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie
haben sich entsprechend der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu verhalten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§
8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem
- Vorsitzender
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Sportwart
- Jugendwart
2. Der Vorsitzende und der
2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gemäß §
26 BGB. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die weitere Vertretungsmacht des Vorstandes wird
in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zu übertragen sind. Der Jahreswirtschaftsplan wird durch den
Vorstand erarbeitet.
2. Zur Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
Dies wird in der
Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Sportjugend
1. Die Sportjugend ist die
Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und arbeitet
nach einer eigenen Jugendordnung. Der Jugendvertreter wird von den Jugendvertretern
gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt sind die 5 Kandidaten, die die meisten Stimmen auf
sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
2. In den Vorstand können
nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
3. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wählen. Zur
nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt
in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vorsitzenden,
einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig, mindestens 8
Tage vor der jeweiligen Sitzung, mitzuteilen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des
1.Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im
schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht und
jede juristische Person Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung
ist oberes Beschluß- und Kontrollorgan des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung
beschließt den Jahreswirtschaftsplan und die Geschäftsordnung.
§ 14 Einberufung der
Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet die
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung in der Presse, im
Oberwiesenthaler Bildschirmtext sowie im Internet erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine
Frist von 4 Wochen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
§ 15 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1.Vorsitzenden oder dem Schatzmeister,
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, innerhalb von einer
Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur
Finanzierung besonderer Vorhaben gemäß § 5 ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur
mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 17 Beurkundung von
Beschlüssen; Niederschriften
1. Die Beschlüsse des
Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird von
zwei Mitgliedern vorgenommen , die nicht zum Vorstand gehören. Sie werden von der
Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und haben die Pflicht, 1 mal jährlich die
finanzielle Lage des Vereins zu prüfen und zur Jahreshauptversammlung den Prüfbericht
vorzulegen.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der
Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach der Beendigung
der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Oberwiesenthal.
4. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde am 09.04.1999
errichtet und am 07.10.2005 abgeändert.
Eingetragen beim Amtsgericht
Annaberg am 17.05.1999 - Reg.-Nr.: 635
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